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The News
Googles Pakt zur Netzneutralität: Kompromisse statt Prinzipien PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torsten Pick   
Mittwoch, den 11. August 2010 um 07:12 Uhr

Kompromisse statt Prinzipien

Google steht nicht nur wegen Street View unter Beobachtung. Vorstandschef Eric Schmidt muss auch für seinen Pakt mit Verizon zur Netzneutralität viel Kritik einstecken - und findet sich in der Rolle des Verräters wieder.

11. August 2010 

Der amerikanische Internetkonzern Google hat sich oft mit seinen eisernen Prinzipien gebrüstet. Vor allem die beiden Gründer Sergey Brin und Larry Page haben immer den Anspruch erhoben, besonders strenge ethische Standards zu erfüllen. In jüngster Zeit muss sich Google aber immer häufiger den Vorwurf gefallen lassen, aus geschäftlichen Interessen faule Kompromisse einzugehen. Das war erst vor wenigen Wochen so, als Google in einem öffentlichkeitswirksamen Streit mit der Regierung in China um die dortigen Zensurvorschriften Zugeständnisse machte, um seine Lizenz nicht zu verlieren. Google ruderte nach anfänglichem scharfen Konfrontationskurs mit Peking ein Stück weit zurück.

Jetzt wird Google schon wieder kritisiert, von seinen Prinzipien abzurücken: Ein Pakt, den das Unternehmen mit dem amerikanischen Telekommunikationskonzern Verizon geschlossen hat, sorgt in der Netzgemeinde und unter Verbraucherschützern für Aufruhr. Der Vorwurf: Google habe seine bisherigen Grundsätze zur Netzneutralität über den Haufen geworfen. Die Kritik zielt vor allem auf den Vorstandsvorsitzenden Eric Schmidt. Schließlich gilt Schmidt im Google-Triumvirat als derjenige, der am ehesten dazu geneigt ist, einen Diplomatiekurs einzuschlagen und Mittelwege zu suchen.

 
Datenschützer verlangt von Google Info-Offensive PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torsten Pick   
Mittwoch, den 11. August 2010 um 07:09 Uhr

Der geplante Start von Googles Street-View-Projekt provoziert immer mehr Kritik. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Schaar fordert von dem Konzern genauere Informationen darüber, wie Bürger der Veröffentlichung von Bildern widersprechen können. Die Opposition wirft der Regierung Versagen vor.

Berlin - Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar macht Druck auf den Internetriesen Google. Er verlangt von dem Konzern genaue Informationen zum Start des umstrittenen Straßenpanorama-Dienstes Street View. Das Unternehmen müsse exakt darlegen, nach welchen Kriterien Widersprüche gegen die Veröffentlichung von Bildern bearbeitet werden, forderte Schaar in den "Ruhr Nachrichten".

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Phishing-Attacken zur Erlangung der Zugangsdaten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torsten Pick   
Freitag, den 12. Februar 2010 um 22:47 Uhr

Immer häufiger werde für Computerspieler aus Spaß Ernst - ihnen würden hart erkämpfte virtuelle Gegenstände gestohlen und manchmal sogar ganze Spiele, so die Computer Bild. Zum einen versuchen Kriminelle, über Phishing-Attacken an Zugangsdaten zu den Nutzerkonten von Online-Rollen-Spieler zu gelangen. Mit den ergatterten Passwörtern fremder Spieler könnten zum Beispiel virtuelle Schwerter und Rüstungen übertragen werden. Da diese Gegenstände oft über einen langen Zeitraum erspielt werden müssten, ließen sie sich für viel Geld weiterverkaufen, berichtete die FR-online.de am 12.02.2010:
Cracker
hätten es immer häufiger auf ganze Spiele angesehen - für manche Titel müssten sich Spieler aus Gründen des Kopierschutzes online registrieren. Kämen diese an die Passwörter, könnten sie damit die Kontrolle über das Account und damit über das Spiel selbst erlangen. Ändere der „Cracker“ die Zugangsdaten, habe der ursprüngliche Käufer keinen Zugang mehr zu seinem Nutzungskonto - mit der Folge, das von ihm gekaufte Spiele nicht mehr spielen zu können.

Quelle: FR-online.de, 12.02.2010
Originalartikel unter: Cyberkriminalität / Diebstahl virtueller Spiel-Gegenstände

 
Funk-Überwachungskameras – ein häufig unterschätztes Problem PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torsten Pick   
Freitag, den 12. Februar 2010 um 22:44 Uhr

Als klein, leistungsstark und preiswert werden sie beworben, und tatsächlich bieten die im Elektrohandel frei verkäuflichen Funk-Überwachungsanlagen Beachtliches: Für bereits unter 100 Euro sind mittlerweile Kamerasets erhältlich, die mit einer Reichweite von bis zu 100 m drahtlose Videoüberwachungen ermöglichen.

Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig, doch nicht alle erfolgen im Rahmen einer rechtlich zulässigen, bestimmungsgemäßen Verwendung. Während das Beobachten von Sachen in der Regel keiner weiteren datenschutzrechtlichen Überlegung bedarf, sind jedoch Persönlichkeitsrechte zu beachten, sobald Menschen in den Beobachtungsraum treten oder das Beobachten von Sachen personenbeziehbare Lebensumstände betrifft. Stark miniaturisierte und batteriebetriebene Kameras sowie die problemlose Übertragung und Aufzeichnung von qualitativ hochwertigem Bild- und Tonmaterial könnten auch zu bewusst illegaler Nutzung verführen.

Ungeachtet der rechtlichen Problematik – auf die in den meisten Produktbeschreibungen und Bedienungsanleitungen nur unzureichend oder gar nicht hingewiesen wird – ergibt sich allerdings auch ein technisches Problem:

Die Funkübertragung erfolgt in der Regel unverschlüsselt in dem frei zugänglichen 2,4 GHz-Bereich, der z.B. auch von Bluetooth- und WLAN-Geräten (WLAN = Wireless Local Network, drahtlose lokale Netzwerke) zur drahtlosen Kommunikation genutzt wird. Somit ist jede in Sendereichweite befindliche Empfangsstation technisch in der Lage, die Funksignale zu empfangen und offene oder sogar heimliche Beobachtungen und Aufzeichnungen zu ermöglichen. Die Rechtmäßigkeit des Erhebens, der Übertragung und des Empfangens solcher Videobilder ist jedoch durchaus nicht immer anzunehmen.

In der Verantwortung steht hier in erster Linie der Betreiber der Funkkamera. Werden mit seinem Gerät rechtmäßig personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und übertragen, also gesendet, steht er in der Pflicht, diese gegen möglichen Missbrauch (unbefugter Zugriff und Weitergabe) hinreichend abzusichern. Angesichts der Sensitivität dieser Daten bietet eine unverschlüsselte Übertragung nicht genug Schutz für deren Vertraulichkeit und Integrität. Es ist vielmehr ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Auf § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und insbesondere die Nr. 3 (Zugriffskontrolle) und Nr. 4 (Weitergabekontrolle) der Anlage zu § 9 BDSG bzw. nach § 7 Niedersächsisches Datenschutzgesetzes (NDSG) wird ausdrücklich hingewiesen. Ohne Verschlüsselung der gesendeten Daten wären nicht befugte Personen zum Empfang der Videos in der Lage. Für diesen rechtswidrigen Zustand ist der Betreiber verantwortlich; allerdings handelt natürlich auch der Angreifer rechtswidrig.

Die hierin liegende Problematik zum technischen und organisatorischen Datenschutz wird in vergleichbarer Weise auch in der Orientierungshilfe des Arbeitskreises Technik der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Thema "Datenschutz in drahtlosen Netzen" aufgegriffen.

Datenschutzrechtliche Mindestforderungen:

  • Bevor eine drahtlose Videoübertragung in Erwägung gezogen wird, sollte zunächst immer der alternative Einsatz von kabelgebundener Übertragung geprüft werden.

  • Die Hersteller und der Einzelhandel von Videoüberwachungsanlagen müssen den Kunden gegenüber umfassend Informationen und Fachberatung anbieten, einschließlich der rechtlichen Einsatzbeschränkungen, der Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung, Authentisierungsmechanismen usw..

  • Käufer müssen sich ihrer Verantwortung und der Unzulänglichkeit bestimmter Produkte bewusst werden und im Zweifel ein technisch abgesichertes Produkt wählen.

  • Betreiber dieser Videoanlagen müssen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7 NDSG bzw. § 9 BDSG treffen.

  • Vor dem Einsatz solcher Geräte ist grundsätzlich eine Vorabkontrolle (weiterführende Informationen zu Vorabkontrollen finden sich unter >  Technik und Organisation  >  Vorabkontrolle sowie >  Technik und Organisation  >  Netzwerke  >  Funknetze) und gegebenenfalls ein Datenschutzkonzept erforderlich.

  • Die besonderen datenschutzrechtlichen Vorschriften nach § 25 a NDSG (Beobachtung durch Bildübertragung) und § 6b BDSG (Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen) sind zu beachten (? weiterführende Informationen finden sich unter >  Themen/Stichworte  >  Videoüberwachung)

Strafrechtliche Bedeutung bei Funk-Überwachungskameras

Dass mit fehlerhafter Handhabung von Video- und Tonaufnahmen und Übertragungen sehr leicht gegen das Strafrecht verstoßen werden kann, soll durch die folgenden (nicht abschließenden!) Erläuterungen deutlich werden:

  • Wardriving:

Nach § 89 i.V.m. § 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist unerlaubtes Abhören einer Funkanlage eine Straftat. Wardriving, also das unbefugte Nutzen eines offenen WLANs, könnte im Einzelfall als solches gewertet werden. Die Rechtsprechung ist hier aber bisher nicht einheitlich. Ein "Cam-Driving" auf 2,4 GHz-Netze ist ein ähnlicher Vorgang wie das Wardriving als Angriff auf WLAN-Netze und insofern rechtlich vergleichbar.

  • Strafrechtliche Relevanz bei Sprachaufzeichnungen

§ 201 Strafgesetzbuch (StGB) Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht."
"Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt."

  • Strafrechtliche Relevanz bei Bildaufnahmen

§ 201a StGB
"Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Ebenso ist der Gebrauch und die Zugänglichmachung dieser Aufnahmen strafbar.

Unter Umständen könnte auch für den Betreiber der Videoanlage ein Unterlassungstatbestand nach § 13 StGB erfüllt sein, sofern er durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen den Datenmissbrauch ermöglicht.

  • Ausspähen und Abfangen von Daten

Weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten würde sich auch in folgenden Fällen ergeben:

  • § 202a StGB Ausspähen von Daten (unter Überwindung der Zugangssicherung)

  • § 202b StGB Abfangen von Daten (unter Anwendung von technischen Mitteln)

  • § 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

Datenschutzgerechte Videosoftware
Neben der Problematik der Datenübertragung sind jedoch eine Reihe weiterer Aspekte zu beachten. Beispielsweise sind Anforderungen an die Software zur Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten zu stellen. Diese sind definiert in einem Schutzprofil, das vom Bundesbeauftragten für den Datenshutz und die Informationsfreiheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Bonn, herausgegeben wurde (Common Criteria Protection Profile, BSI-PP-0023, Version 2.0, vom 15.01.2007).

Links:

 
Zypries wirft Google Urheberrechtsverstöße im großen Stil vor PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torsten Pick   
Montag, den 11. Mai 2009 um 01:00 Uhr

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat Google als eine der großen Gefahren für das Urheberrecht im Internetzeitalter ausgemacht. Bei der Eröffnung einer internationalen Konferenz zur Zukunft des Urheberrechts in Berlin warf sie dem Suchmaschinenprimus vor, im Rahmen seines umkämpften US-Angebots "Book Search" Bücher ohne Einwilligung der Rechteinhaber "im großen Stil" eingescannt und online gestellt zu haben. "Erst anschließend fängt man an, mit den Autoren über eine Vergütung zu verhandeln", bemängelte die SPD-Politikerin. "Um es ganz deutlich zu sagen: So geht es nicht!" Sie teile daher die Kritik von deutschen Autoren und Verlagen an Google und unterstütze insoweit deren umstrittenen "Heidelberger Appell".

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 11. Mai 2009 um 13:43 Uhr
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Schlagzeilen

Tausende Sternschnuppen entfachen seit gestern ein Feuerwerk am Nachthimmel. Da begann der Perseidenstrom, der in der Nacht von Donnerstag zu Freitag sein Maximum erreichen wird. Mit rund 100 Meteoren rechnen die Astronomen morgen Abend pro Stunde. Darunter werden auch etliche helle Objekte sein, die man Boliden oder Feuerkugeln nennt. Am Samstag endet das Himmelsspektakel. Ob das Wetter beim Beobachten mitspielt, ist fraglich. In der Nacht zu morgen könnten die Menschen im äußersten Nordwesten möglicherweise die Sternschnuppen beobachten, sagte Meteorologe Robert Scholz vom Deutschen Wetterdienst in Offenbach. Wenig Hoffnung macht er wegen dicker Wolken und Regen für die Nacht zum Freitag: "Da braucht man überall viel Glück."