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Wie lange ist aufzubewahren? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torsten Pick   
Samstag, den 11. Oktober 2008 um 12:12 Uhr
Die Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschluss, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, Buchungsbelege, Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben, und Rechnungen beträgt zehn Jahre. Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt stets mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind. Bei Vertragsunterlagen beginnt die Frist nach Ablauf des Vertrages. Folgendes Beispiel verdeutlicht die Fristberechnung: Am 25. Mai 2008 erstellen Sie die Bilanz für das Kalenderjahr 2007. Frage: Wann können Sie die gesamten Unterlagen zur Bilanz vernichten, damit Sie im Archiv wieder mehr Platz haben? Antwort: Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 und läuft 10 Jahre. Sollte das Finanzamt am 31. Dezember 2018 bei Ihnen unangemeldet anklopfen, müssen Sie die Unterlagen noch vorlegen können. Ab dem 1. Januar 2019 können Sie die Unterlagen vernichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Aufbewahrungsfrist auch verlängern. Dies ist der Fall, wenn das Schriftgut für Steuern von Bedeutung ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder änderung nicht mehr zulässig, §§ 169, 170 AO). Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann durch eine Reihe von Ereignissen gehemmt werden, wie z. B. einen Einspruch, eine Betriebsprüfung oder eine spätere Abgabe der Steuererklärung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind Unterlagen auch dann länger aufzubewahren, wenn und soweit sie für folgende Sachverhalte von Bedeutung sind:

    * für eine begonnene Außenprüfung
    * für eine vorläufige Steuerfestsetzung
    * für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
    * für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
    * zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen

Hinweis: Diese Info behandelt lediglich die Aufbewahrungspflichten nach Handelsund Steuerrecht. Zur Abwehr / Durchsetzung von zivil- bzw. öffentlich-rechtlichen Ansprüchen kann im Einzelfall (insbesondere im Hinblick auf Beweiszwecke) eine längere Aufbewahrung angezeigt sein. Auch Spezialvorschriften für einzelne Berufe bzw. Tätigkeiten sind nicht berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 11. Mai 2009 um 12:11 Uhr
 

Schlagzeilen

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
Das Europäische Parlament hat heute das SWIFT-Abkommen zur Übermittlung von EU-Bankdaten an die USA mit großer Mehrheit abgelehnt.